Recht
Durch die Einbeziehung von Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG (Heilmittelwerbegesetz) soll eine aggressive und unrealistische Werbung für Schönheitsoperationen verboten werden.
Seit 01.04.06 sind folgende Änderungen in Kraft:
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden. In der Werbung sind vergleichende Vorher-Nachher-Fotos verboten, das gilt auch für Schemazeichnungen. Unzulässig ist es auch, sich in Berufskleidung oder bei der Ausübung ärztlicher Tätigkeit fotografieren zu lassen und mit Fotos von Gesprächen mit Patienten zu werben.
Zur Gesundheitsreform 2007:
Die im Wesentlichen am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesundheitsreform sieht unter anderem folgendes vor: „Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Komplikationen durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in
stärkerem Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht werden.
Das heißt, Patienten müssen die Kosten der medizinischen Behandlung künftig selbst tragen – zumindest teilweise –, wenn nach einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung gesundheitliche Probleme auftreten.
Meldepflicht:
Die Bundesregierung bereitet eine Gesetzesänderung vor, dass Ärzte bei Kassenpatienten
den Krankenkassen künftig melden müssen, wenn unter bestimmten Voraussetzungen, infolge von Schönheitsoperationen, Tätowierungen oder Piercings Komplikationen bzw. gesundheitliche Probleme auftreten. So könnten die Kassen die Patienten für Behandlungskosten in Regress nehmen.
Für misslungene Schönheitsoperationen können Ärzte haftbar gemacht werden. Ein Arzt schuldet grundsätzlich nicht den Erfolg einer Behandlung. Aber ist die angewandte Behandlungsmethode ungeeignet, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz. Ärzte haften auch, wenn sie Operationsmethoden anwenden, für die sie nicht ausgebildet sind und deshalb nicht ausreichend beherrschen. Sie können auch bei der Anwendung von Methoden haftbar gemacht werden, die nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Selbstverständlich müssen bei Eingriffen die erforderlichen Hygienestandards eingehalten werden.
In der Regel verwenden Ärzte, die ästhetische Operationen anbieten, Verträge, in denen Leistungen, Ansprüche und Vergütung geregelt sind. Die Haftung darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
